Allgemeine Geschäftsbedingungen
- VERMIETUNGEN -
Inhaltsverzeichnis
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§1. Miete
§2. Rücktritt/ Stornierung
§3. Pflichten des Mieters
§4. Pflichten und Haftung des Vermieters
§5. Haftung des Mieters für Schäden
§6. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
§7. Versicherungsschutz
§8. Rückgabe
§9. Persönliche Daten
§10. Schlussbestimmungen
§1 Miete
Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% der zu erwartenden Miete zu leisten. Die restliche Miete ist bei Abholung fällig und zahlbar. Die Kaution ist vor Mietbeginn bar zu hinterlegen. Mit Bezahlung erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von Euro 4,00 ab der 1. Mahnung sowie 12 % Verzugszinsen und 4,00 Euro ab der 2.Mahnung zu verlangen. Nimmt der Mieter den Mietobjekt trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
§2. Rücktritt/ Stornierung
Bei einer Stornierung seitens des Mieters berechnen wir bis zu 21 Tage vor Mietbeginn
20 % des Mietpreises, bis zu 14 Tagen vor Mietbeginn 30 % des Mietpreises und bis zu 7 Tagen vor Mietbeginn 40 % des Mietpreises. Bei vorzeitiger Rückgabe durch den Mieter muss der volle Preis gezahlt werden.
Bei einer Stornierung stellen wir einen Gutschein der hälftigen Stornogebühr aus, der bei der nächsten Buchung eingelöst werden kann.
§3 Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Mietobjekt sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Mietobjekt darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden.
Fahrten ins Ausland bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Wasserstraßenverkehrsgesetze und Straßenverkehrsordnung zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch beim Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Mietobjektes beruhen.
Wassersportgeräte:
Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen untersagt. Eine gewerbsmäßige Nutzung - geldliche Personenbeförderung - sowie das Weitervermieten ist strengstens untersagt.
§4 Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Mietobjekt in einwandfreien, gereinigten, betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Vertrag schriftlich festgehalten werden.
§5 Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Mietobjekt entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
Bei Schäden am Mietobjekt haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
§6 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, zuerst den Vermieter (ggf. die Polizei) unverzüglich zu verständigen.
Bei jedem Unfall ist unverzüglich der Vermieter und ggf. die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht).
Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
§7 Versicherungsschutz
Der Vermieter weist den Mieter ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter sich hinsichtlich auftretender eigener persönlicher Schäden während der Mietdauer selbst versichern lassen muss.
Der Mieter erklärt bezüglich etwaig auftretender eigener persönlicher Schäden während der Mietdauer, den Vermieter von der Haftung freizustellen und verzichtet hiermit auf Ansprüche gegen den Vermieter, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
- die Vertragspflichten gem. Ziff. 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
- sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
- Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
- die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
§8. Rückgabe
Das Mietobjekt ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietobjekt sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
§9 Persönliche Daten
Der Mieter ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen und an Inkassounternehmen weitergeben werden.
§10 Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.